Änderung Straßenbaubeitragssatzung


Beschlussvorschlag:

Bei Beschluss der neuen Straßenbaubeitragssatzung soll unter anderem der Beitrag der Anlieger beim Ausbau von Anliegerstraßen von 50 Prozent auf 75 Prozent angehoben werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN will deshalb mit ihrem Änderungsantrag einen Entscheidungsvorbehalt für die Anlieger einführen durch das Hinzufügen des Absatzes (4) zum § 21:

(4) Plant die Stadt Chemnitz den Ausbau einer Anliegerstraße, steht die Entscheidung darüber unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mehrheit der beitragspflichtigen Anlieger. Abweichend von § 21 Abs. 3 ist im Anschluss an die Erörterung eine Entscheidung der Beitragspflichtigen herbeizuführen. Die Stimmabgabe bedarf der Schriftform und wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger. Für die Feststellung der Mehrheit gilt, dass jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Das Ergebnis der Abstimmung ist im Protokoll festzuhalten. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden. Die Zustimmung der beitragspflichtigen Anlieger kann durch den Ausschuss ersetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Ausbau der Anliegerstraße besteht.

Ergebnis:

Der Stadtrat hat am 18.01.2006 nicht über unseren Antrag und die neue Straßenbaubeitragssatzung abgestimmt. Die Verwaltung wurde vom Stadtrat beauftragt, die Satzung erneut vorzulegen, wenn die von der Staatsregierung 2006 angekündigte Reform des Sächsischen Gemeinderechts vorliegt. Unabhängig davon halten wir an unserer Forderung nach einem Anlieger-Veto-Recht fest.

Antragsbegründung:

Entgegen der Rechtsauffassung der Stadtverwaltung steht aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Zustimmungsvorbehalt der Beitragspflichtigen beim Ausbau von Anliegerstraßen nicht im Widerspruch zum Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung. Darüber hinaus gibt es keine rechtliche Regelung, die einen solchen Zustimmungsvorbehalt verbieten würde. Viele Kommunen praktizieren dies bisher unangefochten im Rahmen ihrer Beitragserhebung beim Straßenausbau. Das Kommunalabgabengesetz von Sachsen-Anhalt ermächtigt die Kommunen sogar ausdrücklich, einen solchen Vorbehalt in den kommunalen Satzungen zu regeln. Ein unzulässiger Eingriff in die Entscheidungskompetenz des Stadtrates wird damit nicht geschaffen. Denn wird der Ausbau einer Anliegerstraße vor Ort mehrheitlich abgelehnt, kann der Stadtrat diesen ohnehin nicht über die Köpfe derer durchsetzen, die den Hauptanteil (75 Prozent!) zahlen müssen. Und das sind nun mal die Anlieger. Mit der von uns vorgeschlagenen Klausel können Anlieger einerseits verhindern, dass ihnen unerwünschte Ausbauten aufgedrängt werden, andererseits aber einen zwingend notwendigen Ausbau nicht blockieren, wenn das öffentliche Interesse am Ausbau im eher seltenen Ausnahmefall überwiegt. Hierzu muss jedoch ein plausibler Nachweis geführt werden.

Kommentar verfassen

Artikel kommentieren


* Pflichtfeld

Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Weiteres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.

Verwandte Artikel