Drohgebärde von Zirkusanwälten juristisch fragwürdig

paragraphAm 04.03.2008 erhielt die grüne Stadtratsfraktion ein Schreiben des Ordnungsamtes, indem mitgeteilt wurde, dass die Stadt Chemnitz mit dem Zirkus Voyage einen Platzpachtvertrag geschlossen habe, der den im Oktober 2007 per Stadtratsbeschluss gefassten Zusatz über das Mitführverbot bestimmter Wildtiere nicht enthält. Bezug genommen wurde dabei auf ein Schreiben der für den Zirkus Voyage tätigen Anwaltskanzlei Graf von Westphalen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hält dieses Vorgehen für juristisch fragwürdig:

"Wir sind grundsätzlich überrascht, dass das Ordnungsamt im Außenverhältnis einen Ratsbeschluss ignoriert und den Rat erst über einen Monat später hierüber informiert. Eine Stadtratsanfrage diesbezüglich haben wir am 07.03.2008 eingereicht.

Zu den Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei möchten wir folgende Anmerkungen machen: Das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei enthält drei Argumente zur Begründung der Behauptung, § 5 Abs. 8 des Chemnitzer Platzüberlassungsvertrages sei rechtswidrig. Als Argument 1 wird angeführt, Chemnitz habe den Volksfestplatz Hartmannstraße in der Vergangenheit regelmäßig auch Zirkussen überlassen, die nun ausgeschlossene Tiere halten. Diese Argumentation spielt ohne ausdrückliche Benennung auf eine "Selbstbindung der Verwaltung" an, ist aus unserer Sicht jedoch belanglos. Dies deshalb, weil der Volksfestplatz als der Stadt gehörender und von ihr für Festivitäten usw. zur Verfügung gestellter Platz eine öffentliche Einrichtung ist. Art und Umfang deren Benutzung richten sich allein nach der Widmung. Die Widmung kann ausdrücklich oder schlüssig durch die tatsächliche Benutzung erfolgen. Insbesondere kann der Chemnitzer Stadtrat die Widmung jederzeit ändern und bestimmte auch über Jahrzehnte übliche oder sogar offen gewünschte Nutzungen einschränken. Der Ratsbeschluss über den Ausschluss bestimmter Tierarten ist nach unserer Meinung eine ausreichende Bekundung der Stadt und hat zur Folge, dass die Widmung nun eingeschränkt ist. Das Argument der "Selbstbindung der Verwaltung" durch früheres regelmäßiges Handeln und Vergabeverhalten, auf das die Zirkus-Anwälte anspielen, halten wir für rechtlich unbedeutend. Nebenbei sei angeführt, dass auch die Stadt Chemnitz wohl nicht von einer solchen Selbstbindung ausgeht, denn dieses über Jahre als Volksfestplatz genutzte Grundstück ist Verhandlungsgegenstand bei den Ansiedlungsbemühungen mit dem Möbelunternehmen Porta.

Argument 2, die Entscheidung über die Platzüberlassung an Zirkus Voyage sei bereits 2005 und damit zwei Jahre vor dem Ratsbeschluss im Oktober 2007 erfolgt, kann nicht abschließend beurteilt werden, denn uns ist nicht bekannt, was der genaue Inhalt der städtischen Zusage im Jahr 2005 war. Nach dem Schreiben der Rechtsanwälte hat das Ordnungsamt dem Zirkus erst im Dezember 2007 einen Vertragstext übermittelt. Hieraus kann zu schließen sein, dass zuvor keine konkreten Modalitäten besprochen oder sogar verhandelt wurden (Ausnahme werden sehr wahrscheinlich Höhe der Platzmiete und Größe und Infrastruktur des Volksfestplatzes sein). Wenn Nutzungsmöglichkeiten bzw. Nutzungsbeschränkungen nicht Thema der Bewerbung, Besprechung und Platzzusage waren, dann hat auch das Argument 2 der Zirkus-Anwälte keine Bedeutung. Das sehr ungenau gehaltene Schreiben des Ordnungsamtes lässt nicht erkennen, welche Abmachungen / Vereinbarungen mit dem genannten Zirkus getroffen wurden. Dies wollen wir über unsere Stadtratsanfrage endgültig klären.

Argument 3, § 5 Abs. 8 Chemnitzer Platzüberlassungsvertrages widerspreche "den geltenden Vorschriften des TierSchG", weil die Zirkusleitlinien die Haltung von Groß- und Wildtieren nicht ausschlössen, sondern sogar spezielle Haltungsanforderungen enthielten, haben für die Entscheidung, bestimmte Zirkusse auszuschließen, keine Bedeutung. Auf Seite 2 oben des Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei heißt es ausdrücklich "unabhängig davon" würden nachfolgende Hinweise gegeben. Richtig ist, dass Chemnitz berechtigt ist, seine öffentlichen Einrichtungen und so auch den Volksfestplatz für bestimmte definierte Nutzungen zu sperren. Eine solche Konkretisierung / Beschränkung der Widmung muss sich nicht am Tierschutzrecht orientieren bzw. messen lassen. Im Übrigen ist das Tierschutzgesetz ein Gesetz zum Schutz der Tiere und kein Gesetz zum Schutz der Zirkusse. Der Zirkus würde sich auf diese Ausführungen im Streitfall nicht berufen können. Hier wäre noch anzumerken, dass der Zirkus Voyage bereits die Gelegenheit gehabt hätte, gegen den Ausschluss bestimmter Wildtiere bei einem städtischen Gastspiel zu klagen. Auch die Stadt Heidelberg hat seit mehreren Jahren in ihrem Platzpachtvertrag das Mitführen bestimmter Wildtiere untersagt. Bei einem Gastspiel des Zirkus Voyage in Heidelberg verhinderte die Stadt aufgrund dieses Vertragszusatzes den Auftritt der mitgeführten Giraffe.

Die Ankündigung der Verwaltung, auch weiterhin den Ratsbeschluss ignorieren zu wollen, ist für uns nicht nachvollziehbar. Es entspricht aller Erfahrung, dass mittlere und größere Zirkusse ihre Tourneen mit zeitlichem Vorlauf planen und die Verfügbarkeit bevorzugter Plätze prüfen und sichern. Bei diesen Vorgesprächen geht es in aller Regel um den Raumbedarf (Größe des Platzes), die technischen Vorkehrungen (Wasser und Energieversorgung) sowie den Preis. Das Programm und die mitgeführten Tiere spielen bei diesen Vorgesprächen meist keine Rolle (eine Ausnahme bilden hier z. B. Veranstalter von Pferdeschauen), da die "Attraktionen" der Zirkusse zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehen. Wenn jedoch Nutzungsmöglichkeiten bzw. Nutzungsbeschränkungen nicht Thema der Platzzusagen waren, gibt es aus unserer Sicht keinen Grund, den Platzpachtvertrag ohne den per Stadtratsbeschluss gefassten Zusatz über das Mitführverbot bestimmter Wildtiere auszureichen.

Gegenüber dem Zirkus Voyage dürfte die kürzlich erteilte Bestätigung der Stadt dessen Auftritt mit allen Wildtieren unumkehrbar gemacht haben. Wir halten dies für sehr bedauerlich, führt der Zirkus Voyage doch Tiere mit, die für den Zirkusbetrieb aus Sicht der Bundestierärztekammer äußerst ungeeignet sind (z. B. Giraffe, Nashorn, Nilpferd)."

www.archiv.gruene-chemnitz.de/zirkustiere

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