Baumfällungen in der Vegetationsperiode: Was für die Bürger gilt muss genauso für die Stadt gelten

baumeDie FP berichtete heute über die nicht genehmigten Baumfällungen an der Walter – Janka – Straße. Anwohner hatten zu Recht Alarm geschlagen, denn in den Bäumen hatten Vögel bereits ihr Nest gebaut. Aus diesem Grund ist nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz das Fällen von Bäumen und das Abschneiden von Hecken und Gebüsch in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September auch verboten (siehe Hintergrund).

Doch auch die Stadt Chemnitz lässt während der Vegetationsperiode Bäume fällen. So kündigte die Stadtverwaltung an, bis Ende Juli dieses Jahres wegen Schäden an Stämmen und Wurzeln 11 Bäume im Stadtgebiet fällen zu wollen (FP berichtete am 26.5). Die Prüfung, ob sich in den Bäumen Nester oder Höhlen von Vögeln befinden, überlässt sie offenbar den Gartenfirmen, die die Bäume fällen sollen. Denen seien die gesetzlichen Regelungen detailliert bekannt und sie hätten dafür Sorge zu tragen, dass keine Nistplätze zerstört werden, hieß es in der Antwort auf eine Ratsanfrage.

Giegengack: „Sollten die Mitarbeiter ein Nest oder eine Höhle im Baum entdecken, geht für die Firma unter Umständen der Fällauftrag flöten.“ Ist der Baum erst einmal gefällt und abtransportiert, kann niemand mehr nachweisen, ob da vielleicht Nester drin waren. „Hier konkurrieren Naturschutzinteressen mit unternehmerischen Interessen. Sollten Fällungen in der Vegetationsperiode unvermeidlich sein, muss die Stadt selbst prüfen, ob Ausschlussgründe für eine Fällung vorliegen und dann zeitnah den Fällauftrag vergeben.“ fordert die grüne Abgeordnete.

Hintergrund:
SächsNatSchG, § 25 Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
5. Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören; ausgenommen davon ist eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft,
7. Bäume oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- und Wohnstätten wild lebender Tierarten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen; ausgenommen ist das Fällen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, es sei denn, es wären bekannte oder erkennbare Lebensstätten von streng geschützten Tierarten betroffen.

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