Barrierefreie Wahlen 2009 – Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Die Linke und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Fraktionen Die Linke und  BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN haben einen gemeinsamen Beschlussantrag eingebracht, in dem die Verwaltung aufgefordert wird, in allen Stadtteilen mindestens ein barrierefreies Wahllokal für Briefwahlen einzurichten und die Möglichkeit der Anfertigung von Wahlscheinschablonen in Blindenschrift zu prüfen.

Stadtrat der Linken Patrick Pritscha: "Das Sächsische Integrationsgesetz von 2004 verpflichtet die Behörden aktiv, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.1 Wie es aussieht, hat die Chemnitzer Verwaltung die landes- und bundespolitischen Bemühungen zur Integration von behinderten Menschen bisher nicht ausreichend zur Kenntnis genommen."

Auf Anfrage der Grünen zu Möglichkeiten der barrierefreien Gestaltung der Wahlen 2009 hatte die Stadtverwaltung mitgeteilt, dass es nach ihrer Ansicht ausreichend wäre, wenn 12 der insgesamt 136 Wahllokale barrierefrei sind. Behinderte und alte Menschen die wählen möchten, könnten sich ja melden, wenn sie vor dem Wahllokal stehen. Die Wahlvorstände würden dann im Einzelfall entscheiden, wie man ihnen die Wahl ermöglicht. Die Erstellung von Wahlscheinschablonen in Blindenschrift wurde von der Verwaltung als sehr aufwendig eingeschätzt. Blinde und Sehbehinderte hätten ja die Möglichkeit eine Begleitperson zur Wahl mitzubringen, die ihnen dann den Wahlschein vorliest.

"Die Argumentation, es mache zu viel Aufwand, die Wahlen barrierefrei zu organisieren, ist ein Affront. Auch für geh- oder sehbehinderte Menschen gilt der Grundsatz der freien und geheimen Wahl. Sowohl das Sächsische Wahlgesetz als auch das Kommunalwahlgesetz2 sehen vor, dass die Wahlräume so ausgewählt und eingerichtet werden sollen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird." so die grüne Stadträtin Annekathrin Giegengack.

1 SächsIntegraG vom 28. Mai 2004  Artikel 1

§1 Ziele des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (Integration).

(2) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Betriebe und Unternehmen, die sich mehrheitlich in staatlicher Hand befinden.

§ 4 Benachteiligungsverbot

(1) Niemand darf von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Freistaates Sachsen wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2) Die Gemeinden und Landreise werden auf das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen.

(3) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

2 § 32a SächsWahlG und §13 KomWG:

"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind." 

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