Stadtbezirksverfassung

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Ergänzung einer Stadtbezirksverfassung in der Hauptsatzung der Stadt Chemnitz i. S. d. § 70 SächsGemO.

Ergebnis:

Der Antrag wurde als Änderungsantrag zur Hauptsatzung eingereicht und in der Stadtratssitzung vom 03.06.2009 abgelehnt.

Begründung:

Seit Jahren wird auf die ungleichen Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung bei „alten“ Stadtteilen und eingemeindeten Ortschaften hingewiesen. Eine diesbezügliche Ratsinitiative der CDU Fraktion führte lediglich zur Vergrößerung des Stadtrates, zur Etablierung neuer Ausschüsse und zur Anhebung der Anzahl der sachkundigen Einwohner in den Ausschüssen. Sowohl in Dresden als auch in Leipzig existieren seit Jahren neben den Ortschaftsräten der eingemeindeten Ortschaften auch jeweils zehn Stadtbezirksbeiräte. Ein Nebeneinander dieser beiden Bürgervertretungen ist also durchaus möglich und sinnvoll. Für Chemnitz wäre eine Gliederung der Stadt in acht Stadtbezirke – in Anlehnung an die Gliederung der Stadt für die Einwohnerversammlungen – denkbar.

Stadtbezirksbeiräte haben beratende Funktion. „Der Anhörungspflicht unterliegen alle Angelegenheiten, die für den Stadtbezirk von besonderer Bedeutung sind. Hierzu zählen die Veranschlagung der Haushaltsmittel für wichtige Maßnahmen im Stadtbezirk, die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen oder die die Planung von Investitionen im Stadtbezirk. In diesem Rahmen kann der Stadtbezirksbeirat einen Vertreter entsenden, der an der Sitzung des Gemeinderates bzw. seines Ausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.  Der Beschluss des Stadtbezirksbeirates, mit dem im Rahmen der Anhörung Stellung genommen wird, ist zwingend zum Beratungsgegenstand der Gemeinderates bzw. des beschließenden Ausschusses zu machen. Eine Bindung an die Stellungsnahme besteht jedoch nicht. Das Unterlassen der Anhörung und der Ladung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der zur Rechtswidrigkeit des Gemeindebeschlusses führt. Es ist zulässig, den Stadtbezirksbeirat auch über den kreis der anhörungspflichtigen Gegenstände hinaus anzuhören.“

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