Sehr geehrter Herr Lehmann,
bei der o.g. Stadtratsanfrage handelt es sich nicht um eine Anfrage im Sinne des §28 (5) SächsGemO i.V.m. §4 (2) der Geschäftsordnung der Stadt Chemnitz.
Nach §28(5) SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemenderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Voraussetzung des Fragerechts ist insofern, dass es sich bei dem Gegenstand um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt.
Bei Ihrer Frage handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Rechtsfähigkeit. Der Verein ist eine eigenständige juristische Person des Privatrechts. Die Aufgabenbereiche von Vereinen sind keine Angelegenheiten der Gemeinde i.S. des o.a. Fragerechts, da diese einen selbständigen Rechtsstatus besitzen.
Aus diesem Grund muss ich Ihre Anfrage leider zurückweisen. Es besteht natürlich jederzeit die Möglichkeit, dass Sie sich selbst an den Verein wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
G. Georgi
Download: Antwort Anfrage Verkehrswacht 09032011
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