1. Für welchen Personenkreis gilt die Ausnahme nach § 4, Absatz 5 der Polizeiverordnung?
2. Darf gegenüber einer Person, die sich gegenüber den Vollzugsbeamten/Bürgerpolizisten als zum Führen eines Blindenführhundes berechtigte Person ausweist und nach der Ausnahmeregel frei laufen lässt, ein Bußgeld verhängt werden?
3. In welchem Umfang werden Vollzugsbeamte/Bürgerpolizisten der Gemeinde zu Fragen der Polizeiverordnung geschult?
Download: Polizeiverordnung Tierhaltung
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