Nach Informationen des Deutschen Städtetages (7/13) wird auf der Grundlage einer Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes die Abgrenzungssystematik für die umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeitsbereiche der Kommunen gegenwärtig grundlegend neu geordnet. Insbesondere verweist der DST auch auf das restriktive Vorgehen des Freistaates Sachsen, „systematisch die Zuschüsse bzw. Verlustausgleichszahlungen der Kommunen an defizitäre Beteiligungen […] der Umsatzsteuer zu unterwerfen.“
1. Wie bewertet die SVC die Rechtssprechung des EuGH zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht und das Vorgehen der Sächsischen Finanzverwaltung in den Auswirkungen auf die kommunalen Beteiligungen in privater Rechtsform? Was wären die Konsequenzen für die Stadt Chemnitz? Welche kommunalen Beteiligungen in privater Rechtsform erhalten Zuschüsse, die umsatzsteuerpflichtig wären? Wie hoch wäre die Belastung des kommunalen Haushaltes durch diese Abgabe? Welche Vorsorge hat bzw. will die SVC treffen, um den Haushalt nicht zusätzlich zu belasten?
2. Welche weiteren Felder der steuerlich relevanten wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen sind durch die EuGH-Rechtssprechung betroffen? Welche Auswirkungen sind daraus für die Stadt Chemnitz möglicherweise zu erwarten und welche Vorsorge ist zu treffen?
Download RA-337-2013 Antwort Ausweitung kommunaler Steuerpflicht
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