Umsetzung von Beschluss BA-026/2000 – Ausschluss Restabfallbehandlung ohne mechanische/biologische Behandlung

Unsere Co-Vorsitzende der Fraktionsgemeinschaft Manuela Tschök-Engelhard hat es in einer Ratsanfrage genau wissen wollen, wie ernst der Beschluss BA-26/2000 vom 4.10.2000 heute noch genommen wird, in dem der Stadtrat beschlossen hat, dass für die Restabfallmengen aus der Stadt Chemnitz eine thermische Restabfallbehandlung ohne vorherige mechanische/biologische Behandlung zur Gewinnung von Wertstoffen ausgeschlossen wird. Was Bürgermeister Runkel – Aufsichtsrats-Mitglied der eins energie in sachsen GmbH + Co. KG und Mitglied als Vertreter der Stadtverwaltung  in der Verbandsversammlung des Abfallwirtschaftsverband Chemnitz – darauf geantwortet hat, ist in dieser Ratsanfrage nachzulesen:

  1. Wie wird gesichert, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Chemnitz in allen
    Gremien des ASR Chemnitz, des AWVC und der eins energie in sachsen GmbH & Co KG diesen Beschluss auch weiterhin durchsetzen?
    Der Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb (ASR) Chemnitz ist für die Umsetzung des vorgenannten Beschlusses nicht zuständig, da zu seinem Aufgabenbereich lediglich das Sammeln und Befördern der haushaltsnahen Abfälle (Restabfall/Hausmüll, Bioabfälle, Papier, Sperrmüll) im Stadtgebiet gehört.
    Für die Entsorgung aller eingesammelten Beseitigungsabfälle ist der Abfallwirtschaftsverband Chemnitz (AWVC) verantwortlich, für welchen der Beschluss auch keine Verbindlichkeit entwickelt.
    Auch die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG ist nicht für die Abfallentsorgung zuständig, sodass der oben genannte Beschluss nicht für das Unternehmen zutrifft. Aufgabe des Unternehmens ist die Energie- und Wärmeversorgung.
    Zudem war die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Firma nicht existent.
    Die Stadt Chemnitz ist Mitglied im Abfallwirtschaftsverband Chemnitz. Dabei sind die Vertreter der Stadt einerseits verpflichtet im Interesse des Verbandes zu handeln, andererseits jedoch auch die Interessen des Verbandsmitgliedes Stadt Chemnitz zu wahren.
    Bei Entscheidungen haben sie daher die Fragen der Entsorgungssicherheit, jedoch auch die Gebührenstabilität zu berücksichtigen. Sie müssen sich zudem nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bewegen, jedoch dahingehend wirken, dass die für sie geltenden Stadtratsbeschlüsse eingehalten werden.
  2. Sind die seit diesem Beschluss aus dem Jahr 2000 neu engagierten/ernannten Leiterinnen und Leiter des ASR Chemnitz, des AWVC und der neu gegründeten eins energie in sachsen GmbH & Co. KG über diesen Beschluss und die Notwendigkeit der Beachtung desgleichen Umsetzung informiert worden? Wenn ja, in welcher Form?
    Die Bürgermeister sowie die Leiter der städtischen Eigenbetriebe vollziehen eigenverantwortlich die Beschlüsse des Stadtrates und seiner beschließenden Ausschüsse im Rahmen ihrer Geschäftskreise.
  3. Wird die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG die Einhaltung des Stadtratsbe-schlusses bei dem geplanten Ausstieg aus der Braunkohle-Verbrennung für die Fernwärmeerzeugung (Wärmekonzeption 2.0) berücksichtigen?
    Siehe Antwort zu 1.
    Freundliche Grüße
    Miko Runkel

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