Sicherung der Öffentlichkeit von bisher öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Chemnitz

Damit Straßen, Wege und PLätze den Status „öffentlich“ behalten, bedarf es Regularien. Dazu stellte unser Stadtrat und Sprecher für Mobilität Volkmar Zschocke eine Ratsanfrag.

  1. Welche eigenen, von Mitteilungen Dritter unabhängigen Aktivitäten plant bzw. unternimmt die Stadt Chemnitz im Sinne einer Revision und Aktualisierung des Bestandes von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen?
    Sämtliche Veränderungen zur Aktualisierung des Bestandsverzeichnisses werden fortlaufend durchgeführt. Grundlage hierfür ist die Verordnung des SMWA über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (StraBeVerzVO).
  2. Wie viele Abschnitte von übergeleiteten öffentlichen Straßen und Wegen, die noch nicht in ein Bestandsverzeichnis eingetragen sind, wurden und werden von der Stadt Chemnitz selbst ermittelt?
    Eine Statistik der seit Rechtskraft des Bestandsverzeichnisses (03.09.1996) nachträglich aufgenommenen Verkehrsflächen wird nicht geführt. Die letzte derartige Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt Nr. 19 vom 23.08.2019.
    Bei mehr als 830 km Straßenlängen treten korrektur- und bekanntmachungsbedürftige Ab-weichungen auf, welche in unregelmäßigen Abständen nachträglich richtiggestellt werden.
  3. Gibt es in der Stadtverwaltung Richtlinien und Vorgaben (z.B. Art der Benutzung, Anzahl der erschlossenen Grundstücke, Unterhaltungszuständigkeit in der DDR etc.) wann ein Weg die Kriterien eines übergeleiteten Weges erfüllen könnte?
    Ich gehe davon aus, dass mit dem Begriff „übergeleitete Wege“ diejenigen Verkehrsflächen gemeint sind, die bei Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses als öffentliche Straßen zu erfassen waren bzw. die nachträgliche Erfassung bis 31.12.2022 möglich ist, sofern die Vo-raussetzungen vorliegen.
    § 53 Abs. 1 SächsStrG regelt, unter welchen Bedingungen Verkehrsflächen als öffentliche Straßen im Bestandsverzeichnis zu erfassen sind. Die Behörde hat hierbei keinen Ermes-sensspielraum. In Auslegung des Tatbestandes der öffentlichen Nutzung existieren ver-schiedene Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte, an denen sich die Gemeinde orien-tiert.
    Freundliche Grüße
    Michael Stötzer
    Bürgermeister

Verwandte Artikel