Gemäß § 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunden im Gebiet mit Strom zu versorgen. Die Stromgrundversorgungsordnung sieht in § 14 Abs. 3 StromGVV bereits heute vor: „Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.“
1. Wer ist im Gebiet der Stadt Chemnitz für die Grundversorgung mit Energie zuständig?
2. Seit wann und in welchem Rahmen bietet/-en der/die Grundversorger den Haushaltskunden auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz die Möglichkeit, Vorkassensysteme in Anspruch zunehmen? Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, bitte ich um die Darstellung von Gründen für die Ablehnung von Vorkassensystemen durch den/die Grundversorger.
3. In welcher Art und Weise macht die Stadt Chemnitz ihren Einfluss (z. B. über den Aufsichtsrat) auf den Grundversorger geltend, damit die Möglichkeit von Vorkassensystemen durch die Haushaltskunden auch in Chemnitz verstärkt oder erstmals in Anspruch genommen werden kann?
4. Wie schätzen Sie die soziale Relevanz von Vorkassensystemen für Chemnitzer Haushaltskunden ein?
Die Antwort auf die Ratsanfrage war vom zuständigen Bürgermeister Brehm (CDU) zunächst nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Erst die Nachfrage, welche Interessen Dritter durch die Antwort in schützenswerter Weise betroffen wären, führte zu einer Änderung der Verwaltungsmeinung hinsichtlich der Veröffentlichung.
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RA-Antwort auf Nachfrage zur Nichtöffentlichkeit RA -310-2013
RA-310-2013 Antwort Vorkassensysteme beim Grundversorger Energie
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