Laut § 96 Abs. 2 Sächsischer Gemeindeordnung ist den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden innerhalb der Beteiligungen an städtischen Unternehmen das Recht eingeräumt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen. Wie dieses Recht in den städtischen Unternehmen und Beteiligungen umgesetzt ist und in welchem Umfang bisher Prüfungen erfolgten, lesen Sie in der Anwort auf diese Anfrage.
Download RA-419-2013 Antwort Prüfrechte in städtischen Unternehmen
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