Laut § 96 Abs. 2 Sächsischer Gemeindeordnung ist den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden innerhalb der Beteiligungen an städtischen Unternehmen das Recht eingeräumt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen….
Laut § 96 Abs. 2 Sächsischer Gemeindeordnung ist den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden innerhalb der Beteiligungen an städtischen Unternehmen das Recht eingeräumt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen….
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